Hinweise zum Verfahren

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Gemäß den Bestimmungen von SortG und GemSortV

Gesetzliches Veranlagungsverfahren

Die Rechte und Pflichten eines Landwirtes, der Erntegut einer geschützten Sorte, das er im eigenen Betrieb gewonnen hat, dort wieder als Saatgut einsetzt (Nachbau), richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Auskunftserteilung
Landwirte, die Nachbau betreiben, sind dem Inhaber des Sortenschutzes / dem ausschließlich Nutzungsberechtigten (”Züchter”) gemäß § 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV zur Auskunft über den von ihnen betriebenen Nachbau verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des Auskunftsanspruchs das Bestehen von Anhaltspunkten; liegen diese nicht vor, muss die Auskunft nicht erteilt werden. Dem Züchter soll der gesetzliche Auskunftsanspruch zustehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt von der Möglichkeit des Nachbaus mit den für den Züchter geschützten Sorten Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird.Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus Ihren Nachbauerklärungen der vergangenen Jahre, etwa von Ihnen eingereichten Belegen über den Erwerb von Saatgut, direkt bei Ihnen erhobenen Informationen (etwa im Rahmen von Prüfungen) oder Mitteilungen von Aufbereitern. Die im konkreten Einzelfall vorliegenden Anhaltspunkte sind jeweils in dem Formular zur Nachbauerklärung angegeben.


2. Nachbauentschädigung
Gemäß § 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV schulden Landwirte, die Nachbau betreiben, dem Züchter als Ausgleich für den Nachbau eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Nachbauentschädigung ist in Art. 5 GemNachbV geregelt.
Die Höhe der Entschädigung beträgt in der Regel nach Art. 5 Abs. 5 GemNachbV 50 Prozent der Z-Lizenzgebühr.

3. Vorlagepflicht
Der Landwirt muss dem Züchter gemäß Art. 14 GemNachbV auf Verlangen durch Vorlage der verfügbaren einschlägigen Unterlagen Nachweise für die von ihm übermittelten Auskünfte erbringen. Geeignete Belege sind etwa: Rechnungen, verwendete Etiketten, Nachweise von Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen.

4. Verfahren
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunftserteilung, die Feststellung und Abrechnung der Nachbauentschädigung sowie die Rechnungsstellung an den Landwirt erfolgt durch die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, Bonn (STV) im Namen und für Rechnung der Züchter.

5. Schadenersatzverpflichtung im Falle einer Sortenschutzrechtsverletzung
Nachbauhandlungen sind nur dann rechtmäßig, wenn ein Landwirt seinen gesetzlichen Auskunfts- und Zahlungspflichten fristgerecht nachkommt. Fehlt es an der Rechtmäßigkeit des Nachbaus, liegt eine Sortenschutzrechtsverletzung vor. In diesem Falle kann der Züchter gemäß § 37 SortG, Art. 94 GemSortV Unterlassung und Schadenersatz in Höhe der vollen Lizenzgebühr verlangen. Kommt es zu einer wiederholten Sortenschutzrechtsverletzung, kann sich der zu leistende Schadenersatz gemäß Art. 18 Abs. 2 GemNachbV auf das Vierfache der vollen Lizenzgebühr belaufen.

 
Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere der §§ 28 Abs. 1 und 35 BDSG. Sie ermöglicht die Ermittlung und Erhebung von Nachbaugebühren im Rahmen der Nachbauerklärung. Darüber hinaus wird durch die Speicherung von Namen, Vornamen, Adresse und Berufsbezeichnung  (inaktiver Landwirt) aus dem Berufsleben ausgeschiedener Landwirte sichergestellt, dass diese von der Zusendung von Unterlagen zum Nachbau dauerhaft ausgenommen werden. Zur Vermeidung von Fehlsendungen im Fall von Umzügen bleiben auch die Altadressen gespeichert. Sie können der Speicherung der Daten für diese Zwecke widersprechen; in diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie erneut Nachbauunterlagen zugesandt bekommen. Die Erforderlichkeit einer Speicherung der personenbezogenen Daten wird in regelmäßigen Abständen geprüft. Sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, werden die Daten gelöscht. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte - mit Ausnahme des Sortenschutzinhabers, dessen Sorte Sie an- oder nachgebaut haben - erfolgt nicht. Auf Verlangen erteilt Ihnen die STV Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich der Sie betreffenden Anhaltspunkte, etwaige Datenempfänger und den Zweck der Speicherung. Sie können auch die Berichtigung falscher Daten verlangen.