Sortenschutzinhaber bieten rückwirkende Selbstauskunft zum Nachbau mit Befristung an

Vogel-Urteil des EuGH: Wer die Nachbaugebühren nicht bis zum 30.6. des Wirtschaftsjahres der Aussaat zahlt, begeht eine Sortenschutzrechtsverletzung.

Bonn,  9.  Februar  2016  –  Wenn  Landwirte  nachträglich  ihren  in  den  Wirtschaftsjahren 2011/2012  bis  2014/2015  getätigten  Nachbau  bis  zum  25.  März  2016  vollständig  melden, verzichten  die  Sortenschutzinhaber  auf  die  Durchsetzung  der  sich  aus  der  Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für  alle in der Vergangenheit liegenden Jahre.  Im Rahmen dieser Sonderregelung  wird  für die  zurückliegenden  vier  Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet.  „In der Landwirtschaft bestand lange Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Nachbauentschädigung zu zahlen ist. Im Sinne  der  Partnerschaft  zwischen  Pflanzenzüchtung  und  Landwirtschaft  wird  den  Landwirten deshalb einmalig die Gelegenheit gegeben,  ihren  bisher nicht  gemeldeten bzw. lizenzierten Nachbau  nachträglich  zu  erklären“,  erklärt  Dr.  Carl-Stephan  Schäfer,  Geschäftsführer  des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP).


Mit dem  sogenannten  „Vogel-Urteil“ (Entscheidung vom 25.06.2015, Rs. C-242/14)  hat der EuGH  im  vergangenen  Sommer  klargestellt,  dass  Landwirte  gegenüber  den  Inhabern  des Sortenschutzes (bzw. ihrer Vertreterin, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH  (STV)) verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen.  Die Zahlungspflicht der Landwirte besteht  unabhängig davon, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben. Der Landwirt ist verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und die geschuldeten Nachbaugebühren zu zahlen.  Zahlt der Landwirt seine Nachbauentschädigung  nicht  rechtzeitig,  begeht  er  eine  Sortenschutzrechtsverletzung  und  ist gesetzlich  zur  Abgabe einer strafbewehrten  Unterlassungserklärung  sowie zum Schadenersatz  verpflichtet.  Außerdem  macht  er  sich  strafbar.  Kleinlandwirte  sind  von  der  Zahlungspflicht befreit, allerdings nicht von der Auskunftspflicht.

 

„Das  wirtschaftliche  Risiko bei „verhehltem“ Nachbau kann beachtlich sein und steigert sich von  Jahr  zu  Jahr.  Die  Sortenschutzinhaber  können  ihre  Ansprüche  wegen  Sortenschutzrechtsverletzungen,  soweit sie  keine  Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) der konkreten Verletzungshandlung  hatten,  nach dem deutschen Sortenschutzgesetz 10 Jahre  und nach  der  europäischen  Gemeinschaftssortenverordnung    30  Jahre  vom  Tag  der  Verletzungshandlung an geltend machen“, erklärt Schäfer.

 

Landwirte können ihren Nachbau im Rahmen der rückwirkenden Selbstauskunft  auf den von der STV aktuell verschickten  Auskunftsformularen oder  unter  www.stv-bonn.de  melden.  Details zur Rechtslage sind ebenfalls auf der Website der STV zu finden.
 

Kontakt:
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V.
Ulrike Amoruso-Eickhorn
Kaufmannstraße 71-73, 53115 Bonn
Tel. 02 28/9 85 81-17, Fax -19, ulrike.amoruso@bdp-online.de
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Pressemitteilung erschienen am
09.02.2016
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