Häufig gestellte Fragen zur Auskunftspflicht

Damit die Landwirtschaft auch künftig von verbesserten Sorten profitieren kann, investieren die Züchter enorm viel Zeit und Geld in die Forschung. Um im Sinne eines fairen Marktes und der gesetzlichen Vorschriften alle Nachbau betreibenden Landwirte an der Finanzierung der Züchtungsleistung zu beteiligen, erfragt die STV die Daten der Landwirte und Aufbereiter. Landwirte sind zur Zahlung von Nachbaugebühren bei Vorlage von Anhaltspunkten dazu verpflichtet, der STV über den Nachbau von Saatgut Auskunft zu erteilen. Ebenso sind auch Sie als Aufbereiter von Nachbausaatgut gesetzlich verpflichtet, auf Basis von Anhaltspunkten Auskunft zu erteilen, für wen und in welchem Umfang Sie Erntegut von geschützten Sorten als Nachbausaatgut aufbereitet haben.

Die Höhe der Nachbaugebühren beträgt in der Regel 50 Prozent der Z-Lizenzgebühren. Die Meldung der Landwirte über den Nachbau auf Anfrage der STV ist die Grundlage für die Berechnung der Nachbaugebühren. Die Meldungen durch Sie als Aufbereiter dienen als Check, d. h. die aufbereiteten Sorten und Mengen werden mit den Angaben der Landwirte verglichen. Ergeben sich keine oder erklärbare Differenzen, ist der Vorgang mit der Zahlung der Nachbaugebühren abgeschlossen. Falls jedoch unschlüssige Abweichungen auftreten, wird der Landwirt von der STV gebeten, den Sachverhalt zu klären. Sollte sich herausstellen, dass der Landwirt unvollständige Angaben zu seinem Nachbau gemacht hat, werden ihm die Differenzmengen nachträglich in Rechnung gestellt.

Ja, wenn Sie von einem Sortenschutzinhaber bzw. von der STV als Vertreterin konkret zur Auskunft aufgefordert werden. Werden Ihnen Sorten genannt, für die der STV Anhaltspunkte für eine Aufbereitung dieser genannten Sorten im betreffenden Wirtschaftsjahr vorliegen, haben Sie umfassend Auskunft hinsichtlich aller Aufbereitungen dieser Sorten zu erteilen

Per Gesetz dürfen nur bestimmte landwirtschaftliche Arten gegen Zahlung von Nachbaugebühren für den Nachbau verwendet werden. Der Nachbau ist nicht für alle Sorten zulässig. Laut der gesetzlichen Bestimmungen dürfen Hybriden und synthetische Sorten nicht zu Nachbauzwecken verwendet und damit auch nicht als Nachbausaatgut aufbereitet werden. Verstöße stellen eine strafbare und zum Schadenersatz verpflichtende Sortenschutzrechtsverletzung dar.
Eine weitere Ausnahme bilden Blaue Lupinen und Sojabohnen, denn für sie gilt das Sortenschutzrecht uneingeschränkt, so dass auch Blaue Lupinen und Sojabohnen nicht zu Nachbauzwecken verwendet und nicht zu Nachbauzwecken aufbereitet werden dürfen. Das heißt, die Aufbereitung ist ausschließlich dem Sortenschutzinhaber vorbehalten. Als Aufbereiter benötigen Sie eine im Einzelfall erteilte Erlaubnis des Sortenschutzinhabers. Eine Aufbereitung ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine strafbare und zum Schadenersatz verpflichtende Sortenschutzrechtsverletzung dar. Aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 (GemSortV) und aus dem Anhang zum Sortenschutzgesetz (SortG) ergeben sich die Pflanzenarten, die grundsätzlich zu Nachbauzwecken verwendet werden dürfen.

Als Aufbereiter sind Sie dazu verpflichtet, innerhalb gesetzter Fristen Auskunft zu erteilen, wenn Sie von einem Sortenschutzinhaber bzw. von der STV als dessen Vertreterin dazu aufgefordert werden. Sie können aufgefordert werden, wenn ein Anhaltspunkt für die Aufbereitung von geschützten Sorten in den betreffenden Wirtschaftsjahren vorliegt. Die gängigen Fristen belaufen sich in der Regel auf vier Wochen nach Versand des Schreibens.

Ein Anhaltspunkt ist ein Hinweis auf die Aufbereitung von Erntegut einer Sorte. Die Anhaltspunkte werden z. B. von den Landwirten selbst geliefert, indem sie die STV über die Aufbereitung von zum Nachbau geeignetem Erntegut geschützter Sorten und über jegliche Aufbereitungen von objektiv zu Nachbauzwecken geeignetem Saatgut informieren.
Ein weiterer Hinweis stellt die vertragliche Vermehrung dar, denn das in der Vermehrung entstandene und dann durch den Aufbereiter aufbereitete Saatgut ist objektiv geeignet, durch den Landwirt zum Nachbau genutzt zu werden.

Sobald Anhaltspunkte vorliegen, kann die STV jederzeit Auskunft zu Nachbauaufbereitungen erfragen - auch mehrfach und nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres. Als Aufbereiter sind Sie verpflichtet, Auskunft zu erteilen für alle Jahre, für die Anhaltspunkte vorliegen. Allein durch die Regelungen der Verjährung sind dem Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers Grenzen gesetzt. In der Regel verschickt die STV das erste Auskunftsersuchen zum 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres. Weitere Auskunftsersuchen werden dann üblicherweise als Folgeanschreiben bis zum 31. Dezember des nächsten Wirtschaftsjahres versandt.

Wenn die STV einen Anhaltspunkt über die Aufbereitung einer Sorte für einen Landwirt nennt, müssen Sie umfassend Auskunft über sämtliche Aufbereitungen der jeweiligen Sorte erteilen - auch für alle anderen Landwirte, für die diese Sorte aufbereitet wurde. Eine reine Bestätigung des jeweiligen Anhaltspunktes reicht also nicht aus.

Nein. Die STV muss einen Anhaltspunkt für eine Aufbereitung der betreffenden Sorte vorweisen, es braucht jedoch keine bestimmte Menge genannt werden. Abweichungen sind in der Praxis ohnehin der Regelfall, da die aufbereitete Menge von der tatsächlich gesäten Menge abweicht.

Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195 und 199 BGB. Entscheidend dafür ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Aufbereitungshandlung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Sortenschutzinhaber bzw. die STV von einem Anhaltspunkt über eine mögliche Aufbereitung Kenntnis erlangt hat. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Aufbereiter verjährt in der Regel binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die STV Kenntnis eines Anhaltspunktes hinsichtlich der Aufbereitung einer bestimmten Sorte erlangt hat.