Nachbau von Senf grundsätzlich verboten

Bonn, 26.06.2023 – Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) weist im Vorfeld der Zwischenfruchtaussaat darauf hin, dass der Nachbau einer Vielzahl von Zwischenfrüchten – auch der von Senf (Sinapis alba L.) – nicht erlaubt ist. Das deutsche und auch das europäische Sortenschutzrecht schließen die Verwendung eigenerzeugten Saatguts geschützter Senf-Sorten zur Wiederaussaat im eigenen Betrieb aus. Welche Arten legal nachgebaut werden dürfen, ergibt sich aus Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV).

Auch bei der Abgabe von Senf an Dritte (etwa an den Nachbarn) ist Vorsicht geboten. Der Inverkehrbringer bzw. die Inverkehrbringerin selbst verstößt gegen das Sortenschutz- und Saatgutverkehrsrecht sowie auch gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn die Aussaat beim Empfänger anhand objektiver Kriterien erkennbar war. Das ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn saatfähiges Material in für die Saat typischen Mengen in der Saatzeit an einen Anbau betreibenden Landwirt bzw. eine Landwirtin abgegeben wird.

Verstöße gegen das deutsche und europäische Sortenschutzrecht, das Saatgutverkehrsgesetz und das UWG ziehen Schadensersatz-, Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche nach sich und können zusätzlich von den Ordnungsbehörden mit Bußgeldern belegt werden.

_________________________________________________
Kontakt: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
Kaufmannstraße 71-73, 53115 Bonn
Tel. 02 28-9 85 81-70
Fax 02 28-9 85 81-99
www.stv-bonn.de
stv@stv-bonn.de

Pressemitteilung erschienen am
26.06.2023