Häufig gestellte Fragen

Hauptfinanzierungsquelle der Pflanzenzüchtung sind Z-Lizenzgebühren, die im Kaufpreis des Z-Saatguts enthalten sind, sowie Nachbaugebühren (in der Regel 50 Prozent der Z-Lizenzgebühren). Die Z-Lizenz- sowie die Nachbaugebühren sollen die Kosten decken, die bei der Züchtung neuer Sorten entstehen, und somit einen Anreiz schaffen, in Züchtung zu investieren. Da die Genetik einer Sorte zu 100 Prozent auch im Nachbausaatgut steckt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jeder, der das im eigenen Betrieb erzeugte  Erntegut einer Sorte für die Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwendet, eine Nachbaugebühr an den Sortenschutzinhaber (nachfolgend „Züchter“) zahlen. Davon gesetzlich ausgenommen sind die Kleinlandwirte.

Die STV leitet die erhobenen Gebühren 1:1 an die Züchter weiter, damit diese die Kosten für die Sortenentwicklung decken und die Züchter weiter in den Züchtungsfortschritt investieren können.

Wenn das im eigenen Betrieb erzeugte Erntegut von Sorten zulässigerweise – d.h. unter Erfüllung der Nachbaubedingungen – zur Wiederaussaat im eigenen Betrieb verwendet wird, spricht man von Nachbau. Dabei beinhaltet das Recht des Landwirts auf Nachbau (Landwirteprivileg) das Recht des Züchters auf Nachbaugebühren. Dieser Grundsatz fußt auf dem Sortenschutzrecht. Der Nachbau geschützter Pflanzensorten ist daher nur gegen (1.) rechtzeitige Zahlung der Nachbaugebühr an den Züchter sowie (2.) ordnungsgemäße Auskunftserteilung zulässig. Das Landwirteprivileg gilt nur, wenn das im eigenen Betrieb erzeugte Erntegut auch im eigenen Betrieb wieder ausgesät wird. Bei bestimmten Arten und Sorten ist der Nachbau per Gesetz gänzlich untersagt (z.B. Blaue Lupine, Senf, Sojabohne oder bei Hybridsorten und synthetischen Sorten).

Im Sortenschutzrecht ist festgelegt, welche Arten nachgebaut werden dürfen (z. B. Weizen, Gerste oder Grobleguminosen wie Erbsen, Bohnen und Gelbe Lupinen) und welche nicht (z. B. Blaue Lupine, Senf, Sojabohne). Nicht nachgebaut werden dürfen jegliche Hybridsorten und synthetische Sorten. Auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen kann von einem Nachbau von Hybriden nur abgeraten werden. Für weitere Informationen darüber, welche Fruchtarten nachgebaut werden dürfen, steht Ihnen das Service-Center der STV unter 0228 / 96 94 31 60 gerne zur Verfügung.

Eigenerzeugtes Erntegut nachbaufähiger Arten dürfen Sie zu Saatzwecken nur dann in Ihrem Betrieb wieder aussäen, wenn Sie die Nachbaubedingungen erfüllen (rechtzeitige Zahlung der Nachbaugebühren bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat (30.6.) und Erteilung der Nachbauauskunft aufgrund einer ordnungsgemäßen Aufforderung). Die Weitergabe und der Erwerb des Ernteguts zu Saatzwecken sind vom Landwirteprivileg nicht erfasst. Die Abgabe von nicht zertifiziertem Erntegut (Konsumware) zu Saatzwecken stellt daher Schwarzhandel dar und verstößt zudem gegen das Saatgutverkehrsrecht.

Einen Nachweis über den bestehenden Sortenschutz erhält der Landwirt für die von ihm nachgebauten oder zum Nachbau vorgesehenen Sorten auf Anfrage beim Service-Center der STV unter 0228 / 96 94 31 60. Außerdem können beim Bundessortenamt, 30627 Hannover (www.bundessortenamt.de), und beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, F-49000 Angers (www.cpvo.europa.eu), Auskünfte über den Bestand des Sortenschutzes eingeholt werden.

Informationen zur Höhe der Z-Lizenz- und Nachbaugebühr finden Sie in der sogenannten Vertragssortenliste im Ratgeber zur Nachbauerklärung sowie im Internet auf www.stv-bonn.de. In der Vertragssortenliste sind die nach nationalem und europäischem Recht geschützten Pflanzensorten der Züchter aufgeführt.

Die Nachbaugebühren sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat (30.6.) zu zahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit dem sogenannten Vogel-Urteil vom 25.06.2015 (Az. Rs. C-242/15) bereits klargestellt. Die Zahlungspflicht hängt weder von der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch die STV ab, noch ist sie von einer vorherigen Zahlungsaufforderung (Art. 10a Abs. 3 SortG, Art. 14 Abs. 3, 4. Spiegelstrich GemSortVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GemNachbauVO) abhängig. Eine Überschreitung der
Zahlungsfrist (30.6.) führt zu einer Sortenschutzrechtsverletzung und hat die Berechnung der vollen Z-Lizenzgebühr als Schadensersatz zur Folge. Zudem schulden Sie dem Züchter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Vertragsstrafe
für den Fall nochmaliger Zuwiderhandlung im Regelfall 6.000 €). Außerdem dürfen Sie den aus dem unberechtigten Nachbau erzeugten Aufwuchs nicht in den Verkehr bringen (Verbot der Vermarktung der Konsumware). Darüber hinaus ist eine Sortenschutzverletzung eine Straftat, die auf Antrag durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird. Bitte beachten Sie, dass allein die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren nicht ausreichend ist, um sich auf das Nachbauprivileg berufen zu können. Für den rechtmäßigen Nachbau ist weiterhin erforderlich, dass Sie – nach ordnungsgemäßer Aufforderung – Ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen.

Wenn Sie Nachbau betreiben, hierüber aber nicht innerhalb der gesetzten Fristen Auskunft erteilen, verstoßen Sie jedenfalls dann gegen das Sortenschutzrecht und sind dem Züchter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß zur Auskunftserteilung aufgefordert worden waren. Anstelle der Nachbaugebühr haben Sie dann Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr zu zahlen sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Vertragsstrafe für den Fall nochmaliger Zuwiderhandlung im Regelfall 6.000 €). Außerdem dürfen Sie den aus dem unberechtigten Nachbau erzeugten Aufwuchs nicht in den Verkehr bringen (Verbot der Vermarktung der Konsumware). Darüber hinaus ist eine Sortenschutzverletzung eine Straftat, die auf Antrag durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird. Bitte beachten Sie, dass allein die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nicht ausreichend ist, um sich auf das Nachbauprivileg berufen zu können. Für den rechtmäßigen Nachbau ist weiterhin erforderlich, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aussaat (30.6.) nachkommen.

Ja, die Nachbaugebührenpflicht bei einer geschützten Pflanzensorte entsteht mit der Aussaat des Nachbausaatguts. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt und der Verwendung der Ernte (z. B. Nachbau von Grünroggen zum Zwecke der Erzeugung von Grünfutter, zur Verwendung in der Biogasanlage, als Ganzpflanzensilage oder im Rahmen des Greenings). Ebenso besteht die Nachbaugebührenpflicht unabhängig von der Bestandsentwicklung, dem Ernteergebnis oder der Marktlage.

Der Weg über die zentrale Erhebung erspart Landwirten wie Züchtungsunternehmen Aufwand und Kosten. Der Landwirt erhält nicht von jedem einzelnen Züchter ein Schreiben, sondern jährlich nur eine Aufforderung zur Abgabe der Nachbauerklärung. Zudem hat er einen zentralen Ansprechpartner zur Abwicklung der Nachbaugebühren.

Die STV nimmt das Thema Datenschutz sehr ernst und hält sich an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Daten werden zur Erhebung und Verrechnung des Nachbaus genutzt. Die Daten erhält die STV vorrangig von den Landwirten selbst, die ihren Nachbau melden, nachrangig von den Aufbereitern, die nach einer sortenspezifischen Aufforderung auf der Basis von Anhaltspunkten verpflichtet sind, Auskunft über die Aufbereitung von Sorten zu erteilen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lässt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu, wenn ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. Die sortenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigen die STV zur Erhebung und Verarbeitung der Daten. Zudem ist der Landwirt selbst verpflichtet, die entsprechende Auskunft zu erteilen.

Die STV spricht auch die Landwirte jährlich an, die jedes Jahr zu 100 Prozent Z-Saatgut einsetzen, weil in jedem Jahr die Möglichkeit besteht, Erntegut als Nachbau zu verwenden. Grundsätzlich besteht die Auskunftspflicht, wenn der Landwirt – selbst wenn er 100 Prozent Saatgutwechsel betreibt – sortenspezifisch auf der Basis von Anhaltspunkten zur Auskunft aufgefordert wurde. Wenn die betreffenden Sorten nicht nach- oder angebaut wurden, muss dies der STV gemeldet werden. Eine Rückmeldung ist in diesem Fall durch einfaches Ankreuzen im Formular zur Nachbauerklärung oder im Internet unter www.stv-bonn.de möglich.

Ja, denn auch für die Aufbereiter besteht eine Auskunftspflicht. Die Angaben der Aufbereiter über Nachbauaufbereitungen werden mit den Angaben der Landwirte im Nachbauverfahren abgeglichen. Dies ermöglicht es, die Verbindlichkeit und Korrektheit der Angaben zu prüfen.

Die STV ist berechtigt, die Auskunft zum Nachbau für das laufende sowie rückwirkend für die drei vergangenen Wirtschaftsjahre beim Landwirt einzufordern. Auch für zurückliegende Wirtschaftsjahre können die Vertragssortenlisten mit dem jeweiligen Stand des Sortenschutzes und der Höhe der Nachbau- bzw. Z-Lizenzgebühren des jeweiligen Wirtschaftsjahr unter www.stv-bonn.de abgerufen werden.

Die Ansprüche der Sortenschutzinhaber aufgrund der Sortenschutzrechtsverletzungen verjähren – soweit keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der konkreten Verletzungshandlung besteht – nach dem deutschen Sortenschutzrecht (SortG) in 10 Jahren und nach dem europäischen Sortenschutzrecht (GemSortV, Verordnung (EG) Nr. 2100/94), in 30 Jahren von dem Tag der Verletzungshandlung an.

Um die Auskunftserteilung zu erleichtern, sind im Formular zur Nachbauerklärung bereits die Sorten vorgedruckt, für die der STV Anhaltspunkte für einen möglichen Nachbau vorliegen. Bitte prüfen Sie die Angaben und ergänzen Sie die Nachbaumengen bzw. den Nachbau weiterer Sorten. Bitte beachten Sie, dass für jede dieser Sorten eine Angabe erforderlich ist. Auch wenn Sie die Sorte nicht angebaut oder nachgebaut haben, müssen Sie dieses der STV melden.

Ein sogenannter Anhaltspunkt ist ein Hinweis auf einen möglicherweise mit Saatgut einer geschützten Sorte betriebenen Nachbau. Ein solcher Anhaltspunkt ist z. B. der Kauf von Z-Saatgut oder die Aufbereitung von Erntegut einer Sorte. Auch die vertragliche Vermehrung stellt einen Anhaltspunkt dar. Denn das in der Vermehrung entstandene Saatgut ist objektiv geeignet, durch den Landwirt zum Nachbau genutzt zu werden.

Haben Sie Sorten im Anbau, die in der Vertragssortenliste nicht aufgeführt sind, so tragen Sie bitte den Sortennamen ein und lassen den Sortenschlüssel frei. Angaben zu diesen Sorten sind freiwillig.

Grundsätzlich hat eine sortenspezifische Meldung der Nachbaumengen zu erfolgen. Bei Sortenmischungen schätzen Sie bitte die Anteile der einzelnen Sorten und geben diese mit dem dazugehörigen Sortenschlüssel im Formular zur Nachbauerklärung (III. Sortenanbauverzeichnis) getrennt an. Sollten Ihnen die Anteile der einzelnen Sorten nicht bekannt sein, tragen Sie bitte die Nachbaumenge ein und notieren darunter die in der Mischung enthaltenen Sorten. Die gemeldete Nachbaumenge wird dann anteilig auf die gemeldeten Sorten aufgeteilt. Die Berechnung der geschuldeten Nachbaugebühr erfolgt anhand der Nachbaugebühr der jeweiligen Sorte.

Grundsätzlich sollten Sie das Nachbausaatgut in dem Wirtschaftsjahr angeben, in welchem es ausgesät wurde. Wenn Sie Nachbausaatgut überlagern, denken Sie bitte daran, dieses im Folgejahr zu melden. Wenn Sie regelmäßig geringe Mengen überlagern, können Sie der Einfachheit halber auch jährlich die gesamte aufbereitete Nachbaumenge melden.

Die Nachbaugebührenerhebung für Wirtschaftskartoffeln erfolgt grundsätzlich über die STV. Für bestimmte – vom Sortenschutzinhaber jährlich festgelegte – Kartoffelsorten und für Vertragsanbauer der Stärkefabriken AVEBE (Werke Ter Apel und Prignitz-Wendland), Emslandstärke (Werke Emlichheim und Wietzendorf) sowie Südstärke (Werke Sünching und Schrobenhausen) erfolgt die Nachbaugebührenerhebung direkt über die jeweilige Stärkefabrik. Die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber der STV bleibt jedoch bestehen. Das heißt, auch in diesem Fall des Nachbaus von Wirtschaftskartoffeln ist eine Auskunft zu den von der STV genannten Sorten, für die ihr Anhaltspunkte für einen Nachbau vorliegen, erforderlich. Zudem kann die STV eine etwaige Zahlung der Nachbaugebühr durch die Landwirte an die Stärkefabriken nur berücksichtigen, wenn die Landwirte der STV mitteilen, dass sie als Vertragsanbauer für eine bestimmte Stärkefabrik tätig sind. Die Vertragsanbauer der Stärkefabriken nutzen hierzu bitte das dem Auskunftsersuchen der STV beiliegende Formblatt und erklären dort, an welche Stärkefabrik sie ihre Stärkekartoffeln liefern. Das Formblatt kann auch unter www.stv-bonn.de abgerufen werden.

Auf der Grundlage besonderer Zuchtziele wurden Kartoffeln gezüchtet, die ausschließlich für die Erzeugung von Kartoffelstärke und Alkohol angebaut werden. Diese Wirtschaftskartoffelsorten werden durch das Bundessortenamt geprüft und in der Beschreibenden Sortenliste durch den besonderen Verwendungszweck „(Wi)“ gekennzeichnet. In der Vertragssortenliste sind diese speziellen Wirtschaftssorten mit „KW“ gekennzeichnet.

Grobleguminosen sind großkörnige Leguminosen, auch Körnerleguminosen genannt. Hierzu zählen Erbsen, Bohnen, Gelbe Lupinen und Saatwicken.

Lupinen sind für die Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere gut geeignet. Der Alkaloidgehalt wird bei Lupinen dominant vererbt. Da Lupinen teilweise Fremdbestäuber sind, kann es durch Einkreuzung, Mutation oder Rekombination immer wieder vereinzelt zu bitterstoffreichen Pflanzen kommen. Außerdem wird der niedrige Alkaloidgehalt von verschiedenen unabhängigen wirkenden Genen vererbt. Aus der Kreuzung von zwei Pflanzen, deren Alkaloidarmut auf verschiedenen Genen beruht, können Nachkommen mit hohem Alkaloidgehalt hervorgehen. Die Durchkreuzung zweier bitterstoffarmer Sorten kann somit zu bitterstoffreichem Saatgut führen. Bitterlupinen sind in der Fütterung nicht verwendbar, da die enthaltenen Alkaloide giftig sind und Vergiftungssymptome auslösen, die das Nerven-, Kreislauf-und Verdauungssystem betreffen. Vor dem Nachbau des eigenen Saatgutes muss daher dringend gewarnt werden. Die Verwendung von kontrolliertem Saatgut sichert die gefahrlose Verwertung des Erntegutes durch Mensch und Tier (Wehling & Böhme, 2016).