Wichtige Regeln im Umgang mit Nachbausaatgut
- Die Rechte und Pflichten von Landwirten
- Die Rechte und Pflichten der Kleinlandwirte
- Die Rechte und Pflichten der Aufbereiter
Die Rechte und Pflichten von Landwirten
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Das Recht des Landwirts auf Nachbau beinhaltet das Recht des Züchters auf Nachbaugebühren. Dieser Grundsatz fußt auf dem Sortenschutzrecht. Denn zur Vermehrung, Aufbereitung und zum Vertrieb von Saatgut geschützter Sorten ist nur der Inhaber des Sortenschutzes berechtigt. Bei bestimmten Arten wie Weizen und Gerste (mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten) ist der Nachbau gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts an den Züchter (Nachbaugebühren) zulässig (Landwirteprivileg). Bei anderen Arten ist der Nachbau geschützter Pflanzensorten gänzlich untersagt. Das Landwirteprivileg gilt nur, wenn das in dem eigenen Betrieb erzeugte Erntegut auch in dem eigenen Betrieb wieder ausgesät wird.
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Mit der Aussaat von Nachbausaatgut entsteht die Pflicht zur Zahlung von Nachbaugebühren. Diese Zahlungspflicht ist unabhängig von der Bestandsentwicklung, dem Ernteergebnis und vom Zeitpunkt bzw. von der Verwendung der Ernte. So ist z.B. der Nachbau von Grünschnittroggen zur Erzeugung von Grünfutter oder zur Begrünung, zur Verwendung in der Biogasanlage oder als Ganzpflanzensilage ebenfalls gebührenpflichtig. Die Nachbaugebühren betragen in der Regel 50 Prozent der Z-Lizenz. Selbstverständlich haben die Landwirte die Möglichkeit, die betreffenden Sortenschutzinhaber auch direkt zu kontaktieren, um mit ihnen individuelle Vereinbarungen zu treffen.
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Jeder Landwirt hat – nach einer Auskunftsaufforderung durch den Sortenschutzinhaber unter Nennung von Anhaltspunkten für möglicherweise betriebenen Nachbau – Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Nachbau dieser geschützter Sorten betrieben hat(§ 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3, sechster Gedankenstrich GemSortVO i.V.m. Art. 8 NachbauVO). Um die Auskunftserteilung für die Landwirte zu erleichtern, bearbeitet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) als zentrale Stelle die Erklärungen der Landwirte im Auftrag der Sortenschutzinhaber und erhebt die Gebühren, denn so müssen die Landwirte nicht mit jedem Sortenschutzinhaber einzeln abrechnen.
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Die Auskunftspflicht gilt auch für Kleinlandwirte. Sie sind lediglich dann von der Pflicht zur Zahlung von Nachbaugebühren befreit, wenn sie gegenüber der STV einen Nachweis dafür erbringen, dass sie die Anforderungen an den gesetzlich definierten Status des „Kleinlandwirts“ erfüllen (Art. 7 Abs. 5 NachbauVO). Weitere Informationen zur Kleinlandwirte-Regelung finden Sie auf S. 11.
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Sofern der STV ein Anhaltspunkt in Bezug auf möglicherweise betriebenen Nachbau vorliegt, ist dieser direkt in dem Formular zur Nachbauerklärung angegeben. Diese Anhaltspunkte über einen möglichen Nachbau sind im Formular zur Nachbauerklärung nur noch um die Nachbaumengen und den betreffenden Aufbereiter zu ergänzen. Wurden die aufgeführten Sorten nicht nach- oder angebaut, muss auch dieses der STV mitgeteilt werden. Zudem kann im Formular der Nachbau weiterer Sorten angegeben werden. Als mögliche Anhaltspunkte gelten beispielsweise
- der Kauf von Z-Saatgut geschützter Sorten,
- die bereits einmal erteilte Auskunft über den Nachbau geschützter Sorten,
- die Aufbereitung von Saatgut geschützter Sorten (auch die Aufbereiter sind nach entsprechender Aufforderung unter Nennung von Anhaltspunkten verpflichtet, Auskunft zu erteilen, für wen und in welchem Umfang sie Nachbausaatgut aufbereitet haben)
- und der Verkauf von Erntegut (Konsumware) geschützter Sorten, z.B. an den regionalen Landhandel.
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Der Landwirt, der eine ordnungsgemäß erfolgte Auskunftsaufforderung nicht oder nicht fristgemäß beantwortet, verstößt im Falle eines mit den in der Auskunftsaufforderung genannten Sorten betriebenen Nachbaus gegen das Sortenschutzrecht und ist dem Sortenschutzinhaber zum Schadensersatz verpflichtet. Anstelle einer ermäßigten Nachbaugebühr hat der Landwirt dann die volle Z-Lizenzgebühr zu zahlen. Im Wiederholungsfall kann Schadensersatz in einer Höhe des 4-fachen der Z-Lizenzgebühr berechnet werden.
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Eine Verletzung der Auskunftspflicht durch Nichtoder Falscherteilung der Auskunft kann auch strafrechtliche Relevanz haben. Ein Landwirt, der unter Vorlage von Anhaltspunkten zur Auskunft aufgefordert wurde und vorsätzlich seinen Nachbau verschweigt oder falsche Angaben macht, macht sich gemäß § 39 SortG und auch wegen Betruges strafbar.
Die Rechten und Pflichten von Kleinlandwirten
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Kleinlandwirte sind gesetzlich von der Nachbaugebührenpflicht, nicht aber von der Auskunftspflicht befreit. Um die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen Kleinlandwirte im Rahmen der Nachbauerhebung über ihren Status sowie über ihren Nachbau geschützter Pflanzensorten Auskunft erteilen. Diese Erklärung erfolgt auf der ersten Seite der Nachbauerklärung unter II Betriebliche Anbauverhältnisse – Kleinlandwirte und unter III Sortenanbauverzeichnis – Nachbauerklärung.
Für die einzelnen Fruchtarten gelten folgende Kriterien:
Kartoffeln: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der bis 5 ha Kartoffeln anbaut.
Getreide und Grobleguminosen: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der eine gesamtbetriebliche Ackerfläche bewirtschaftet, die kleiner ist als der für das jeweilige Bundesland bzw. die jeweilige Erzeugungsregion im Rahmen der GAP-Reform festgelegte Schwellenwert.
Regionale Kleinerzeugerschwellen nach der GAP-Reform (gesamte betriebliche Ackerfläche inkl. Stilllegung)
Bundesland /
ErzeugungsregionKleinerzeuger
Schwelle in HektarBaden-Württemberg
20,26
Bayern
20,07
Berlin
23,31
Brandenburg
Region 1
19,33
Region 2
23,31
Bremen
22,76
Hamburg
18,56
Hessen
18,99
Mecklenburg-Vorpommern
18,65
Niedersachsen
Region 1
22,02
Region 2
20,33
Region 3
21,67
Region 4
23,74
Region 5
24,66
Region 6
22,43
Region 7
23,79
Region 8
24,61
Region 9
23,20
Region 10
22,64
Nordrhein-Westfalen
20,18
Rheinland-Pfalz
23,56
Saarland
24,30
Sachsen
17,43
Sachsen-Anhalt
16,75
Schleswig-Holstein
16,38
Thüringen
16,67
Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht ist Artikel 14 Abs. 3, 3. Gedankenstrich, Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie § 10a Abs. 5 Sortenschutzgesetz vom 11.12.1985 i. d. F. v. 17.07.1997.
Die Rechte und Pflichten der Aufbereiter
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Das Recht des Landwirts auf Nachbau beinhaltet das Recht des Züchters auf Nachbaugebühren.Per Gesetz darf jedoch nur das in dem eigenen Betrieb erzeugte Erntegut (!) bestimmter landwirtschaftlicher Arten gegen Zahlung von Nachbaugebühren für den Nachbau in dem eigenen Betrieb verwendet und damit auch ohne gesonderte Einwilligung des Sortenschutzinhabers aufbereitet werden. Zu beachten ist jedoch die Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber bei Vorlage von Anhaltspunkten (siehe Punkt 3).
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Hybridsorten und synthetische Sorten dürfen nicht zu Nachbauzwecken verwendet und damit auch nicht als Nachbausaatgut aufbereitet werden. Eine weitere Ausnahme bilden Sorten der Blauen Lupine sowie Senf- und Sojabohnensorten, denn für sie gilt das Sortenschutzrecht uneingeschränkt. Das Saatgut dieser Sorten darf nicht zu Nachbauzwecken verwendet und auch nicht zu diesen Zwecken aufbereitet werden. Das heißt, die Aufbereitung ist ausschließlich dem Sortenschutzinhaber vorbehalten. Aufbereiter benötigen eine im Einzelfall erteilte Erlaubnis des Sortenschutzinhabers. In diesem Fall stellt eine vorsätzliche Aufbereitung ohne die entsprechende Erlaubnis eine strafbare und zum Schadenersatz verpflichtende Sortenschutzrechtsverletzung dar.

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Die Aufbereiter von Nachbausaatgut sind verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob, und wenn ja für wen und in welchem Umfang, sie Nachbausaatgut geschützter Sorten aufbereitet haben. Voraussetzung für die Auskunftspflicht ist, dass sortenspezifische Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen vorliegen (§ 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3 6. Gedankenstrich GemSortVO i.V.m. Art. 9 GemNachbV). Die Aufbereiter von Nachbausaatgut werden von der STV regelmäßig angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Meldungen durch die Aufbereiter dienen als Check, d. h. die aufbereiteten Sorten und Mengen werden mit den Angaben der Landwirte verglichen. Ergeben sich keine oder erklärbare Differenzen, ist der Vorgang abgeschlossen. Ergeben sich Abweichungen, versucht die STV, gemeinsam mit dem Landwirt Ursachen für diese Abweichungen zu ergründen. Hat der Landwirt den Nachbau geschützter Pflanzensorten verschwiegen, obwohl er zuvor bereits unter Nennung entsprechender Anhaltspunkte zur Auskunft aufgefordert wurde, liegt eine Sortenschutzrechtsverletzung vor. Der Landwirt erhält eine Rechnung über Schadenersatz. Anstelle einer Nachbaugebühr zahlt er die volle Z-Lizenzgebühr. Im Wiederholungsfall kann Schadensersatz bis zu einer Höhe der 4-fachen Z-Lizenzgebühr berechnet werden.
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Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken für andere bearbeitet, muss über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut sowie über die Sortenbezeichnung Aufzeichnungen machen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) i.V.m. § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV)). Aufbereiter von Saatgut sind also gesetzlich zur Aufzeichnung verpflichtet. Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für jegliche Bearbeitung von Saatgut. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Saatgut anschließend in den Verkehr gebracht oder aber als Nachbausaatgut im eigenen Betrieb des Landwirts verwendet wird. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht kann die Saatgutverkehrskontrolle mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 ahnden (§ 27 Abs. 3 SaatG i.V.m. § 60 Abs. 1 und 2 SaatG).


