Gesetzlicher Rahmen für Z-Saatgut

Der Z-Aufbereitungslizenzvertrag gilt in Bezug auf Sorten, die nach dem deutschen Sortenschutzgesetz wie auch für Sorten, die nach der europäischen Verordnung zum Sortenschutz geschützt sind. Danach ist grundsätzlich allein der Sortenschutzinhaber berechtigt, Vermehrungsmaterial der für ihn geschützten Pflanzensorten für Vermehrungszwecke aufzubereiten (Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetz vom 17.07.1997 (SortG)  und Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV))

  • Der Lizenzgeber ist Sortenschutzinhaber oder ausschließlich Nutzungsberechtigter der für ihn oder seine Lizenzgeber eingetragenen Getreide- und/oder Grobleguminosensorten.
  • Vermehrungsmaterial im Sinne der gesetzlichen Regelungen und im Sinne des Aufbereitungslizenzvertrages sind jegliche Pflanzen- oder Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind. Die Aufbereitungslizenz wird in Bezug auf solches Vermehrungsmaterial erteilt, welches aus einer ordnungsgemäßen Vermehrung stammt.