Rechtsprechung Saatguthandel

Achat Urteil des BGH - Az. X ZR 55/86 -

Mit Urteil vom 15.12.1987 hat der BGH entschieden, dass derjenige, der saatfähiges Material an andere abgibt (in den Verkehr bringt), dafür Sorge zu tragen hat, dass sich die in diesem Verkauf liegende Gefahr – nämlich die Aussaat des Materials durch den Käufer – nicht verwirklicht. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass der Verkäufer saat- bzw. pflanzfähigen Materials eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Züchter hat, wenn er Konsumware, die auch zu Saatzwecken geeignet ist („gekorenes Saatgut“), an einen den Ackerbau betreibenden Landwirt während der Saat- und Pflanzzeit in zur Aussaat geeigneten Mengen verkauft. Für den Verkauf von Vermehrungsmaterial reiche es bereits aus, wenn der Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen [Saat-] Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren.

Das heißt: Der Verkäufer saat- bzw. pflanzfähigen Materials hat Sorge dafür zu tragen, dass der Käufer das Material nicht aussät und die damit verbundene Verletzung der Rechte des jeweiligen Sortenschutzinhabers unterbleibt. Die Bezeichnung auf der Rechnung als „Futtermittel“ oder „darf nicht zu Saatzwecken verwendet werden“ schließt die Verantwortlichkeit des Verkäufers nicht aus!

Diese Grundsätze hat der BGH jüngst in einem Urteil wiederholt (Konsumgetreide Urteil des BGH, Az. I ZR 194/15) und den einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab des Verkäufers ausgedehnt auch auf Fälle, in denen keine Sortenschutzrechte betroffen sind, bzw. eine Sorte nicht bekannt ist und die Rechtsverletzung ausschließlich auf einem Verstoß gegen das Saatgutverkehrsrecht beruht.

Augen auf beim Verkauf von Konsumware!

Konsumgetreide Urteil des BGH - Az. I ZR 194/15 -

Mit Urteil vom 2. März 2017 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass in den Fällen, in denen zur Aussaat objektiv geeignetes Pflanzenmaterial in Verkehr gebracht wird, die „Bestimmung“ zur Aussaat auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens (vor-) verlagert wird, wenn dem Verkäufer aufgrund objektiver Umstände des Verkaufsgeschäfts bekannt ist, dass der Käufer das Material zu Saatzwecken nutzen wird.

Als objektive Umstände im Sinne dieser Entscheidung sind bspw. der Verkauf saat-/pflanzfähigen Materials, in zur Aussaat üblichen Mengen und ggf. Sortierungen, zur üblichen Saat- und Pflanzzeit, an einen Ackerbau betreibenden Landwirt zu nennen. Jedes weitere Merkmal, das geeignet ist, den Saatzweck beim Käufer erkennbar zu machen, ist als ein solcher „objektiver Umstand“ zu bezeichnen.

Immer dann, wenn der Verkäufer den Saatzweck beim Käufer erkennen kann bzw. erkennen muss, verlagert sich die Bestimmung zur Saat („Widmung“) auf den Zeitpunkt des Verkaufsgeschäfts, also nimmt der Verkäufer selbst die Bestimmung vor.

Das heißt: Sobald der Verkäufer erkennen kann, dass der Käufer die Ware säen bzw. pflanzen wird, verkauft er „Saat- bzw. Pflanzgut“ und keine Konsumware. Die Bezeichnung auf der Rechnung als „Futtermittel“ oder „darf nicht zu Saatzwecken verwendet werden“ schließt die Verantwortlichkeit des Verkäufers nicht aus!

Mit dieser Entscheidung bestätig der BGH seine im Achat-Urteil vom 1987 entwickelten Grundsätze zur Sorgfaltspflicht des Verkäufers saat- bzw. pflanzfähigen Materials.