Die Rechte und Pflichten von Kleinlandwirten

  1. Kleinlandwirte sind gesetzlich von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren, nicht aber von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung befreit. Um die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen Kleinlandwirte – nach ordnungsgemäßer Auskunftsaufforderung – über ihren Status als Kleinlandwirt sowie über ihren Nachbau geschützter Pflanzensorten Auskunft erteilen; der Status als Kleinlandwirt ist nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist z. B. das Flächenverzeichnis – Betriebsdatenblatt zum Antrag auf Agrarförderung – oder ein vergleichbares amtliches Verzeichnis. Die betreffenden Erklärungen erfolgen auf der ersten Seite der Nachbauerklärung unter „II Betriebliche Anbauverhältnisse – Kleinlandwirte“ und unter „III Sortenanbauverzeichnis – Nachbauerklärung“.


    Für die einzelnen Fruchtarten gelten folgende Kriterien:
     

    Kartoffeln: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der bis 5 ha Kartoffeln anbaut.

     

    Getreide und Grobleguminosen: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der eine gesamtbetriebliche Ackerfläche bewirtschaftet, die kleiner ist als der für das jeweilige Bundesland bzw. die jeweilige Erzeugungsregion im Rahmen der GAP-Reform festgelegte Schwellenwert.

     

    Regionale Kleinerzeugerschwellen nach der GAP-Reform (gesamte betriebliche Ackerfläche inkl. Stilllegung)
     
     

                Bundesland /
           Erzeugungsregion

    Kleinerzeuger
    Schwelle in Hektar

    Baden-Württemberg

    20,26

    Bayern

     

    20,07

    Berlin

     

    23,31

    Brandenburg

    Region 1

    19,33

     

    Region 2

    23,31

    Bremen

     

    22,76

    Hamburg

     

    18,56

    Hessen

     

    18,99

    Mecklenburg-Vorpommern

    18,65

    Niedersachsen

    Region 1

    22,02

     

    Region 2

    20,33

     

    Region 3

    21,67

     

    Region 4

    23,74

     

    Region 5

    24,66

     

    Region 6

    22,43

     

    Region 7

    23,79

     

    Region 8

    24,61

     

    Region 9

    23,20

     

    Region 10

    22,64

    Nordrhein-Westfalen

    20,18

    Rheinland-Pfalz

     

    23,56

    Saarland

     

    24,30

    Sachsen

     

    17,43

    Sachsen-Anhalt

     

    16,75

    Schleswig-Holstein

    16,38 

    Thüringen

    16,67

             

    Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht ist Artikel 14 Abs. 3, 3. Gedankenstrich, Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie § 10a Abs. 5 Sortenschutzgesetz vom 11.12.1985 i. d. F. v. 17.07.1997.