Die Rechte und Pflichten von Kleinlandwirten

Kleinlandwirte sind gesetzlich von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren, nicht aber von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung befreit. Um die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen Kleinlandwirte – nach ordnungsgemäßer Auskunftsaufforderung – über ihren Status als Kleinlandwirt sowie über ihren Nachbau geschützter Pflanzensorten Auskunft erteilen; der Status als Kleinlandwirt ist nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist z. B. das Flächenverzeichnis – Betriebsdatenblatt zum Antrag auf Agrarförderung – oder ein vergleichbares amtliches Verzeichnis. Die betreffenden Erklärungen erfolgen auf der ersten Seite der Nachbauerklärung unter "II Betriebliche Anbauverhältnisse – Kleinlandwirte" und unter "III Sortenanbauverzeichnis – Nachbauerklärung".

 

Für die einzelnen Fruchtarten gelten folgende Kriterien:

  • Kartoffeln: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der bis 5 ha Kartoffeln anbaut.
  • Getreide und Grobleguminosen: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der eine gesamtbetriebliche Ackerfläche bewirtschaftet, die kleiner ist als der für das jeweilige Bundesland bzw. die jeweilige Erzeugungsregion im Rahmen der GAP-Reform festgelegte Schwellenwert.  

Regionale Kleinerzeugerschwellen nach der GAP-Reform (gesamte betriebliche Ackerfläche inkl. Stilllegung)
 

 

            Bundesland / 
       Erzeugungsregion

Kleinerzeuger
Schwelle in Hektar

Baden-Württemberg

20,26

Bayern

 

20,07

Berlin

 

23,31

Brandenburg

Region 1

19,33

 

Region 2

23,31

Bremen

 

22,76

Hamburg

 

18,56

Hessen

 

18,99

Mecklenburg-Vorpommern

18,65

Niedersachsen

Region 1

22,02

 

Region 2

20,33

 

Region 3

21,67

 

Region 4

23,74

 

Region 5

24,66

 

Region 6

22,43

 

Region 7

23,79

 

Region 8

24,61

 

Region 9

23,20

 

Region 10

22,64

Nordrhein-Westfalen

20,18

Rheinland-Pfalz

 

23,56

Saarland

 

24,30

Sachsen

 

17,43

Sachsen-Anhalt

 

16,75

Schleswig-Holstein

16,38 

Thüringen

16,67

         

Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht ist Artikel 14 Abs. 3, 3. Gedankenstrich, Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie § 10a Abs. 5 Sortenschutzgesetz vom 11.12.1985 i. d. F. v. 17.07.1997.