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Kleinlandwirte sind gesetzlich von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren, nicht aber von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung befreit. Um die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen Kleinlandwirte – nach ordnungsgemäßer Auskunftsaufforderung – über ihren Status als Kleinlandwirt sowie über ihren Nachbau geschützter Pflanzensorten Auskunft erteilen; der Status als Kleinlandwirt ist nachzuweisen. Ein geeigneter Nachweis ist z. B. das Flächenverzeichnis – Betriebsdatenblatt zum Antrag auf Agrarförderung – oder ein vergleichbares amtliches Verzeichnis. Die betreffenden Erklärungen erfolgen auf der ersten Seite der Nachbauerklärung unter „II Betriebliche Anbauverhältnisse – Kleinlandwirte“ und unter „III Sortenanbauverzeichnis – Nachbauerklärung“.
Für die einzelnen Fruchtarten gelten folgende Kriterien:
Kartoffeln: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der bis 5 ha Kartoffeln anbaut.
Getreide und Grobleguminosen: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der eine gesamtbetriebliche Ackerfläche bewirtschaftet, die kleiner ist als der für das jeweilige Bundesland bzw. die jeweilige Erzeugungsregion im Rahmen der GAP-Reform festgelegte Schwellenwert.
Bundesland /
ErzeugungsregionKleinerzeuger
Schwelle in HektarBaden-Württemberg
20,26
Bayern
20,07
Berlin
23,31
Brandenburg
Region 1
19,33
Region 2
23,31
Bremen
22,76
Hamburg
18,56
Hessen
18,99
Mecklenburg-Vorpommern
18,65
Niedersachsen
Region 1
22,02
Region 2
20,33
Region 3
21,67
Region 4
23,74
Region 5
24,66
Region 6
22,43
Region 7
23,79
Region 8
24,61
Region 9
23,20
Region 10
22,64
Nordrhein-Westfalen
20,18
Rheinland-Pfalz
23,56
Saarland
24,30
Sachsen
17,43
Sachsen-Anhalt
16,75
Schleswig-Holstein
16,38
Thüringen
16,67
Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht ist Artikel 14 Abs. 3, 3. Gedankenstrich, Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie § 10a Abs. 5 Sortenschutzgesetz vom 11.12.1985 i. d. F. v. 17.07.1997.