Ein Händler haftet verschuldensunabhängig für rechtswidrig erzeugtes Erntegut – trotz Einholung einer Selbsterklärung
Bonn, den 05.08.2026 – Am 21.07.2026 hat das Landgericht Düsseldorf in einem weiteren Fall bestätigt, dass Händler von Erntegut verschuldensunabhängig für rechtswidrig erzeugtes Erntegut haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können – und zwar unabhängig davon, ob und welche Maßnahmen sie ergreifen, um die Rechtmäßigkeit des Ernteguts sicherzustellen. Dementsprechend können Händler ihre Haftung nicht durch eine Selbsterklärung der anliefernden Landwirte ausschließen. Eine Zusicherung, dass das gesamte angelieferte Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt wurde, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspricht, reicht nicht aus.
Eine rechtssichere Lösung für die Händler von Erntegut ist die von der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) kostenlos angebotene Erntegut-Bescheinigung (EBS). Die EBS enthält die Zusage der STV an den Händler, diesem gegenüber keine sortenschutzrechtlichen Ansprüche geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass das Erntegut widerrechtlich erzeugt wurde.
Eine repräsentative Umfrage unter Landwirten hat im Frühjahr dieses Jahres gezeigt, dass die EBS bereits im vergangenen Jahr der von Abnehmern am häufigste verlangte Nachweis in Bezug auf die rechtmäßige Erzeugung war.
„Es ist erfreulich, dass die Vorteile der Erntegut-Bescheinigung auch in der Saison 2026 zunehmend von der Branche erkannt werden. Das System hat sich in der Praxis bewährt und erfreut sich einer stetig wachsenden Nachfrage. Die Auszeichnung des EBS-Systems mit dem offiziellen europäischen Datenschutzsiegel „Europrivacy“ stärkt das Vertrauen in die Arbeit der STV“, erklärt Dr. Christoph Stephan, Prokurist der STV
Über die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf:
Das Landgericht Düsseldorf hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen grundlegend zur verschuldensunabhängigen Haftung von Händlern von Erntegut geäußert: „Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch setzt kein – wie auch immer geartetes – Verschulden voraus. Darüber hinaus ist der Unterlassungsanspruch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV grundsätzlich nicht an allgemeine Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers vorgenommen wird.“ (Urt. v. 02.06.2026- Az.4a O 80/25 und Urt. v. 21.07.2026-Az. 4a O 111/25; jeweils nicht rechtskräftig).
Über das Datenschutzsiegel Europrivacy:
„Europrivacy“ ist das offizielle europäische Datenschutzsiegel, das von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gemäß Artikel 42 und 43 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anerkannt ist. Es bewertet systematisch die Konformität von Datenverarbeitungen mit den Anforderungen der DSGVO. Gegenstand des Zertifizierungsprozesses waren sämtliche Datenverarbeitungstätigkeiten der STV im Zusammenhang mit der Erntegut-Bescheinigung, die über die Website https://www.erntegut-bescheinigung.de angeboten wird. Die datenschutzrechtliche Konformität des Systems ist uneingeschränkt gewährleistet und wird durch die Vergabe des Europrivacy-Siegels bestätigt.
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Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
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