STV informiert über Umgang mit Landwirten, die erstmals Nachbau melden
und rückwirkend betroffen sind
Bonn, den 26.06.2025 - Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) erinnert an die Rückmeldefrist zur Nachbauauskunft, die am 30.06.2025 endet. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2025 verpasst, kann das aufgrund von Sortenschutzverletzungen finanzielle und rechtliche Folgen haben.
Die STV informiert in diesem Zusammenhang über den Umgang mit Erstmeldern, die bereits in den Vorjahren Nachbau betrieben haben, ohne die geschuldete Nachbaugebühr bezahlt zu haben. Für den konkreten Fall wird die STV entscheiden, wie mit etwaig in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen (wirtschaftlich verträglich) umgegangen werden kann. In der Regel werden
Landwirte gebeten, Nachbauerklärungen für die vergangenen 3-4 Wirtschaftsjahre abzugeben. Der so gemeldete Nachbau wird dann mit der jeweils geltenden 1-fachen Lizenzgebühr berechnet.
Zum Hintergrund: Die Ansprüche der Sortenschutzinhaber aufgrund von Sortenschutzrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich – soweit keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der konkreten Verletzungshandlung besteht –
nach dem deutschen Sortenschutzrecht (SortG) in 10 Jahren und nach dem europäischen Sortenschutzrecht (GemSortV, Verordnung (EG) Nr. 2100/94), in 30 Jahren von dem Tag der Verletzungshandlung an.
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Kontakt: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
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