Bonn, 18. November 2015 – Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 14.10.2015 (Az. 6 U 165/14) nochmals klargestellt, dass auch sogenanntes Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht gemäß Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) unterliegt. Saatgutaufbereiter sind wie bisher auch im Rahmen der Nachbauaufbereitung verpflichtet, sich aktiv Kenntnis von der Sorte zu verschaffen und entsprechende Aufzeichnungen u. a. über Sorte, Menge und Lieferant des aufzubereitenden Materials zu führen.