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07.06.2022

Bonn, 07.06.2022 – Am 30. Juni 2022 endet die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2021 / Frühjahr 2022, daran erinnert die SaatgutTreuhandverwaltungs GmbH (STV). Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die STV die Landwirte, ihre Nachbauauskunft fristgerecht einzureichen.
 

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21.03.2022

Nachbauerklärungen für 2021/2022 bis zum 30. Juni 2022 einreichen


Bonn, 21.03.2022 – Für das Anbaujahr Herbst 2021 / Frühjahr 2022 werden in Kürze die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2022.

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07.06.2021

Bonn, 07.06.2021 – Am 30.06.2021 endet die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2020 / Frühjahr 2021, daran erinnert die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV). Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die STV die Landwirte, ihre Nachbauauskunft fristgerecht einzureichen.

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22.03.2021

Rückmeldefrist endet am 30. Juni 2021
 

Bonn, 22.03.2021 – Für das Anbaujahr Herbst 2020 / Frühjahr 2021 werden in Kürze wieder die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die
Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2021.

 

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03.06.2020

Bonn, 03.06.2020 – Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2019 / Frühjahr 2020 endet am 30.06.2020. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte, ihre Nachbauauskunft fristgerecht einzureichen.

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16.03.2020

Rückmeldefrist endet am 30. Juni 2020

Bonn, 16.03.2020 – Für das Anbaujahr Herbst 2019 / Frühjahr 2020 werden in Kürze wieder die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2020.

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31.05.2019

Bonn, 31.05.2019 – Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung
Herbst 2018/Frühjahr 2019 endet am 30.06.2019. Die SaatgutTreuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen

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08.04.2019

Erklärungen für Herbst 2018/Frühjahr 2019 abgeben
 

Bonn, 08.04.2019 – In Kürze erhalten die Landwirte per Post die Unterlagen zur Nachbauerklärung. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die SaatgutTreuhandverwaltungs GmbH (STV) Landwirte um ihre Nachbauauskunft für das Anbaujahr Herbst 2018/Frühjahr 2019. Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30.06.2019 eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30.06.2019
 

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30.05.2018

Bonn, 30.05.2018 – Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2017/Frühjahr 2018 endet am 30.06.2018. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.
 

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01.06.2017

Bonn, 01. Juni 2017 – Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2016/Frühjahr 2017 endet am 30.06.2017. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.

 

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18.11.2015

Bonn, 18. November 2015 – Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 14.10.2015 (Az. 6 U 165/14) nochmals klargestellt, dass auch sogenanntes Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht gemäß Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) unterliegt. Saatgutaufbereiter sind wie bisher auch im Rahmen der Nachbauaufbereitung verpflichtet, sich aktiv Kenntnis von der Sorte zu verschaffen und entsprechende Aufzeichnungen u. a. über Sorte, Menge und Lieferant des aufzubereitenden Materials zu führen.